Kurznachrichten

Fulda - Am Rosengarten 22+24

Die Internetpräsenz für das Bauprojekt Am Rosengarten 22+24 in Fulda ist online.

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Presse

Vom Schandfleck zum Schmuckstück

Ingolstadt (DK) Über 25 Jahre hinweg bot sich der trostlose Anblick: Das verfallene Haus in der Schulstraße 9 und die Baulücke daneben waren ein Schandfleck in der Altstadt. Nun ist das sanierte Denkmal in seiner schmucken Haut kaum wiederzuerkennen. Vier neue Wohnungen sind entstanden.

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P&P AG emittiert Genussschein

Wertstabile Investitionschance in Wachstumsbranche Immobilien: P&P AG emittiert Genussschein - 15% Überschussdividende bei boomendem Marktumfeld

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Lineare Abschreibung (nicht bei Eigennutzung)

Bei Gebäuden, die vor dem 1.1.1925 fertiggestellt wurden: 2,5 % der Herstellungs- und Anschaffungskosten auf eine Dauer von 40 Jahren. Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wurden: 2,0 % der Herstellungs- und Anschaffungskosten auf eine Dauer von 50 Jahren.


Erhöhte Absetzung

Erhöhte Absetzung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen § 7h Abs. 1 EStG Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren in Höhe von bis zu 9% und in den folgenden 4 Jahren in Höhe von bis zu 7% der bescheinigten Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungs-
maßnahmen
Erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern, § 7i Abs. 1 EStG Erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren in Höhe von 9 % und in den folgenden 4 Jahren in Höhe von bis zu 7 % der (bescheinigten) Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu dessen sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen, § 10f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzung des § 7h oder des § 7i vorliegen.
Wichtiger Hinweis:
Laut Steuergesetz dürfen wir als Bauträger nicht steuerberatend tätig werden, deshalb übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben. Nähere Informationen erhalten Sie bei einem Steuerberater Ihres Vertrauens.