Lineare Abschreibung (nicht bei Eigennutzung)
Bei Gebäuden, die vor dem 1.1.1925 fertiggestellt wurden: 2,5 % der Herstellungs- und Anschaffungskosten auf eine Dauer von 40 Jahren. Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wurden: 2,0 % der Herstellungs- und Anschaffungskosten auf eine Dauer von 50 Jahren.
Erhöhte Absetzung
| Erhöhte Absetzung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen § 7h Abs. 1 EStG | Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren in Höhe von bis zu 9% und in den folgenden 4 Jahren in Höhe von bis zu 7% der bescheinigten Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungs- maßnahmen |
| Erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern, § 7i Abs. 1 EStG | Erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren in Höhe von 9 % und in den folgenden 4 Jahren in Höhe von bis zu 7 % der (bescheinigten) Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu dessen sinnvollen Nutzung erforderlich sind. |
| Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen, § 10f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG | Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzung des § 7h oder des § 7i vorliegen. |